Für hohe Versorgungsansprüche, ohne Bilanznachweis

Sie erteilen Ihren Mitarbeitern eine Zusage auf Versorgungsleistungen (Alter, Tod, Berufsunfähigkeit). Die Leistungen erbringt eine Unterstützungskasse. Sie ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte einer kongruenten Rückdeckungsversicherung. Unterstützungskassenzusagen sind insolvenzsicherungspflichtig im Rahmen der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Diese Beiträge sind vom Unternehmen zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat keinen direkten Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber der Unterstützungskasse und kann daher seinen Anspruch nur gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber und/oder durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung geleistet.

Vorteile des Arbeitgebers

  • Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei, bei Entgeltumwandlung innerhalb vorgegebener Grenzen
  • Verwaltung und Abwicklung durch die Unterstützungskasse
  • Keine Rückstellungen in der Bilanz
  • Zuwendungen zur Unterstützungskasse und Beiträge zum Pensionssicherungsverein sind Betriebsausgaben

Vorteile des Arbeitnehmers

  • Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zusätzlich sind bis zu 1.800 Euro p. a. steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer keine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. in Anspruch nimmt.
  • Besteuerung der Versorgungsbezüge erst in der Rentenphase mit meist geringerem Steuersatz gegenüber der Zeit der Berufstätigkeit
  • Renten und Kapitalzusagen möglich
  • Freibeträge bei einer Rentenzahlung
  • Steuerbegünstigte Kapitalzahlung

Empfehlenswert für

  • den Wunsch nach freier Festlegung der Höhe der Versorgung für leitendende Angestellte, Besserverdienende und Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Arbeitnehmer, die bereits im Rahmen der Direktversicherung, Pensionskasse oder des Pensionsfonds die steuerlichen Höchstgrenzen ausgeschöpft haben
  • Unternehmen, die Rückstellungen in der Bilanz vermeiden möchten