D&O Versicherung (Directors- and- Officers- Versicherung; Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Geschäftsführer oder ehrenamtliche Vorstände der Träger, zur Abwehr oder Ausgleich von Ansprüchen, für die Sie andernfalls persönlich haften müssten)
Als ehrenamtliche Vorstände von Waldkindergärten übernehmen Sie eine Menge Verantwortung für die Familien der Ihnen anvertrauten Kinder, die Mitarbeiter sowie für die gesamte Organisation des Geschäftsbetriebes der Einrichtung.
Wussten Sie, dass Sie für fehlerhaftes Verhalten in Ausübung dieser Tätigkeit, in der Sie Ihre geschätzte Zeit dem Träger schenken, persönlich haftbar gemacht werden können?
Sie haften in Ausübung Ihrer Tätigkeit sowohl im Innenverhältnis als auch gegenüber Dritten für fehlerhaftes Verhalten. Der daraus entstehende Vermögensschaden kann schlimmstenfalls dazu führen, dass Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen dafür haften. Trotz der Haftungserleichterung des § 31 a BGB, der nur für ehrenamtliche Vorstände von Vereinen gilt, können immense Forderungen von Dritten an Sie herangetragen werden, da diese Haftungserleichterung dort nicht greift (z.B. § 276 BGB, § 42 II BGB).
Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen:
Ansprüche im Innenverhältnis (Verein gegen den Vorstand)
- Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen
- Mangelnde Kontrolle von Satzungsverstößen
- Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten
- Unzureichende Liquiditätskontrolle
- Verspätete Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Inanspruchnahme ungünstiger Kreditmittel
- Warenlieferung ohne ausreichende Sicherheit
- Ungenügende Organisation von Betriebsabläufen
- Lückenhafte Arbeitsanweisung
- Außerachtlassen von Fördermöglichkeiten
- Falsche Verwendung von Fördermitteln
- Falsche Einschätzung des Personalbedarfs
- Einstellung ungeeigneter Mitarbeiter
- Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen
- Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht
- Verfrühte Stellung des Insolvenzantrages
Ansprüche im Außenverhältnis (Drittschaden)
- Ansprüche des Insolvenzverwalters
- Ansprüche von Neugläubigern (Insolvenzreife)
- Ansprüche von Altgläubigern („Quotenschaden“)
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Ansprüche des Fiskus
- Rückforderung von Fördermitteln
- Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung
- Fiskus oder Spender bei Entzug der Gemeinnützigkeit (Überschreitungen Nebenzweckprivileg)
Träger von Waldkindergärten in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder der gUG, die Mitglied im Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten in Deutschland e.V. oder im Landesverband der Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V. sind, genießen Sie bis zu einer fest definierten Versicherungssumme Versicherungsschutz.
Gern können Sie über uns entsprechende Informationen anfordern.