Vereinshaftpflichtversicherung
„ § 31 BGB: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt.“
Für alle Schäden, für die der Verein im Außenverhältnis haftbar gemacht wird (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), steht die Vereinshaftpflichtversicherung ein.
Der Risikoträger prüft, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind und reguliert bei berechtigten Ansprüchen im Rahmen des Versicherungsschutzes.
Speziell für die Bedürfnisse von Waldkindergärten wurden in den Versicherungsschutz bestimmte Zusatzdeckungen vereinbart, die den obligatorischen Versicherungsschutz komplettieren.
Gerne lassen wir Ihnen entsprechende Informationen zukommen.